Kommunales Abwasser: Rat verabschiedet neue Vorschriften für eine effizientere Behandlung

Der Rat hat [... am 05.11.2024] endgültig grünes Licht für eine überarbeitete EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser gegeben. Sie gilt nun auch für kleinere Siedlungsgebiete und weitere Schadstoffe, einschließlich Mikroschadstoffen. Außerdem soll sie zur Energieneutralität beitragen.

Die neuen Vorschriften sind eine wesentliche Komponente des Null-Schadstoff-Aktionsplans der EU.

Mehr Siedlungsgebiete und Schadstoffe erfasst

Laut überarbeiteter Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Abwasser aus allen Siedlungsgebieten ab einer bestimmten Größe nach EU-Mindeststandards sammeln und behandeln: Zuvor lag die Schwelle dafür bei 2 000 Einwohnerwerten (nach denen die Verschmutzung des kommunalen Abwassers berechnet wird); jetzt liegt sie bei 1 000.

Um die Verschmutzung besser zu bekämpfen und zu verhindern, dass unbehandeltes kommunales Abwasser in die Umwelt eingeleitet wird, müssen bis 2035 alle Siedlungsgebiete mit 1 000 bis 2 000 Einwohnerwerten mit einer Kanalisation ausgestattet und alle Quellen von häuslichem Abwasser daran angeschlossen sein.

Bis dahin müssen die Mitgliedstaaten auch dafür sorgen, dass organisch-biologisch abbaubares Material aus dem kommunalen Abwasser entfernt wird (Zweitbehandlung) bevor es in die Umwelt eingeleitet wird. Ausnahmen gelten dort, wo die Kanalisationen nicht flächendeckend ausgebaut sind und erhebliche Investitionen erforderlich wären. Auch Mitgliedstaaten, die der EU zuletzt beigetreten sind und bereits erhebliche Investitionen unternommen haben, um die geltende Richtlinie umzusetzen (Rumänien, Bulgarien und Kroatien), können Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen.

Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine kommunale Abwasserfracht von 150 000 Einwohnerwerten und mehr behandelt wird, werden verpflichtet, spätestens 2039 auch Stickstoff und Phosphor zu entfernen (Drittbehandlung). Spätestens 2045 müssen sie eine Viertbehandlung einführen, um Mikroschadstoffe zu entfernen.

Mikroschadstoffe

Für Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika, die für den größten Teil der Mikroschadstoffe im kommunalen Abwasser verantwortlich sind, gilt künftig ein System der erweiterten Herstellerverantwortung: Nach dem Verursacherprinzip müssen sie dann mindestens 80 % der zusätzlichen Kosten für die Viertbehandlung übernehmen.

Auf dem Weg zur Energieneutralität

Die kommunale Abwasserbehandlung könnte eine wichtige Rolle spielen, Treibhausgasemissionen zu verringern und die von der EU angestrebte Klimaneutralität zu erreichen. So wird ein Energieneutralitätsziel eingeführt, wonach kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Fracht von 10 000 Einwohnerwerten und mehr behandelt wird, bis 2045 in der Lage sein müssen, selbst erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen zu nutzen.

Weiteres Vorgehen

Die [...] förmliche Annahme ist der letzte Schritt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

Die Richtlinie wird nun unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die EU-Mitgliedstaaten haben dann bis zu 31 Monate Zeit, ihre nationalen Rechtsvorschriften anzupassen („Umsetzung der Richtlinie“).

Hintergrund

Die ursprüngliche Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser wurde 1991 angenommen. Ziel war es, die Umwelt vor schädlichen Einleitungen von kommunalem Abwasser und von Abwasser bestimmter Industriebranchen zu schützen.

Die Kommission führte 2019 eine Bewertung der Richtlinie durch. Dabei bestätigte sich, dass die bestehende Richtlinie im Laufe von drei Jahrzehnten viel dazu beigetragen hat, die Wasserverschmutzung zu verringern und die Abwasserbehandlung zu verbessern.

Es zeigte sich jedoch auch, dass bestimmte Verschmutzungsquellen nicht ausreichend erfasst wurden. Dazu gehörten kleinere Siedlungsgebiete und eine ganze Reihe schädlicher Mikroschadstoffe. Darüber hinaus wurde hervorgehoben, dass der kommunale Abwassersektor einer der größten Energieverbraucher im öffentlichen Sektor ist.

So legte die Kommission am 26. Oktober 2022 einen Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie vor. Am 29. Januar 2024 einigten sich der Rat und das Parlament über die endgültige Fassung des Rechtsakts.

(PM Europäischer Rat)

Weitere Informationen unter consilium.europa.eu


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