Förderung der Windenergie auf See
[...] Die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz sehen bis 2030 eine Erhöhung des Ausbauzieles für Offshore-Windenergie von 15 auf 20 Gigawatt Leistung vor. Diese Zielerhöhung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung, die mit der Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes nun gesetzlich verankert werden soll. Wegen der langen Planungs- und Genehmigungszeiträume für Windenergieanlagen in Ost- und Nordsee und für Offshore-Anbindungsleitungen ist es wichtig, die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierfür möglichst frühzeitig zu schaffen und verlässlich auszugestalten.
Die Änderung des Gesetzes sieht erstmalig auch ein Langfristziel vor, um weitere Planungen von Bund, Küstenländern, Übertragungsnetzbetreibern und Industrie zu unterstützen: Im Jahr 2040 soll die installierte Leistung von Offshore-Anlagen 40 Gigawatt erreichen.
Durch die Gesetzesänderung wird zudem ein zusätzlicher Prüfungsschritt zur besseren Synchronisierung von Netzausbau und dem Ausbau der Windenergie auf See eingeführt. Dadurch soll das Risiko minimiert werden, dass ein Windpark nicht genutzt werden kann, weil sich die Fertigstellung der dazugehörigen Offshore-Anbindungsleitung verzögert.
(PM Bundesregierung, die vollständige Pressemitteilung finden Sie unter www.bundesregierung.de)
Eine Stellungnahme des NABU zum langfristigen 40 GW-Ziel finden Sie hier.
Zuvor hatten sich die Küstenbundesländer mit dem Bund über den Ausbau der Windkraftanlagen auf See geeinigt
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Zur Umsetzung des 20-GW-Offshore-Ziels vereinbarten die Beteiligten:
Flächenausweisung auf See
Mehr Strom aus Offshore-Windenergie erfordert zusätzliche Flächen auf See. Dafür wird das BSH die notwendigen Voraussetzungen schaffen und den Flächenentwicklungsplan bis Ende 2020 fortschreiben, unter Berücksichtigung der Raumordnungspläne für die ausschließliche Wirtschaftszone, die gegenwärtig vom BSH fortgeschrieben werden, sowie der Raumordnungspläne der Küstenländer. Ferner wird der Bund Maßnahmen zur Beschleunigung bei Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen auf See prüfen. Die fachlichen Standards sowie die einschlägigen umweltrechtlichen Anforderungen werden dabei beibehalten.
Naturverträglicher Einsatz der 525 kV-Technologie
Die 525 kV-Technologie erlaubt es, über ein einzelnes Kabelsystem die doppelte Leistung im Vergleich zur bisher üblichen 320 kV-Technologie zu transportieren. Ohne den Einsatz dieser neuen Technologie sind 20 GW Offshore-Windenergie im Jahr 2030 nicht möglich. Die Übertragungsnetzbetreiber werden die innovative Technik für die bestätigten Anbindungssysteme der Offshore-Windparks in der Nordsee ab 2029 einsetzen, um die Zahl der insgesamt erforderlichen Anbindungsleitungen zu halbieren und damit die Eingriffe in die Umwelt zu senken. Bund, Küstenländer und Übertragungsnetzbetreiber sind sich einig darin, dass die erforderlichen Temperaturkriterien (2 K-Kriterium als etabliertes Vorsorgekriterium) im Umfeld der Kabel beim Einsatz der 525 kV-2.000 MW-Technik sowohl in der Ausschließlichen Wirtschaftszone als auch im Küstenmeer in der Nordsee erfüllt werden können. Dies ist insbesondere im Wattenmeer mit seiner hohen naturschutzfachlichen Wertigkeit als Nationalpark und UNESCO-Weltnaturerbe von Bedeutung. Zur Nachweisführung zum 2 K-Kriterium im Küstenmeer gelten die am 2. März 2020 im Rahmen der Arbeitsgruppe 2K Kriterium erzielten Ergebnisse (siehe Anhang). Die Rahmenbedingungen und die Methodik der Nachweisführung finden Eingang in den Flächenentwicklungsplan 2020 des BSH und in die entsprechenden Planungs- und Genehmigungsmaßstäbe der Küstenländer für den Bereich des Küstenmeers.
Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Die hier beschriebenen Maßnahmen werden durch eine Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes im ersten Halbjahr 2020 ergänzt. Der Bund kommt damit seiner Verantwortung für die Schaffung verlässlicher und unterstützender Rahmenbedingungen nach. Mit der Novelle sollen die für die Erhöhung des Ausbauziels für Windenergie auf See von 15 auf 20 GW bis 2030 erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Die gesetzlichen Neuregelungen sollen den Ausbau der Windenergie auf See noch effizienter, netzsynchroner und marktorientierter gestalten. Von besonderer Bedeutung ist, dass die für die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netzkapazitäten rechtzeitig geschaffen werden können. Vor der Ausschreibung der Flächen ist der Sachstand beim Ausbau der erforderlichen Anbindungsleitungen zum geplanten Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See zu ermitteln. Darüber hinaus hat die fristgerechte Fertigstellung der HGÜ-Trassen sowie weiterer Drehstrom-Leitungen für den Transport des Stroms von Nord- nach Süddeutschland eine hervorgehobene Bedeutung.
Zeitpläne und Meilensteine
Planung, Genehmigung und der Bau der für 20 GW Offshore-Windenergie notwendigen Infrastruktur bis 2030 einschließlich der Integration des erzeugten Stroms in das Übertragungsnetz sind in zeitlicher Hinsicht sehr herausfordernd. Insbesondere die Küstenländer und die Übertragungsnetzbetreiber tragen dabei eine gemeinsame Verantwortung, um die benötigten Offshore-Anbindungsleitungen erfolgreich und fristgerecht umzusetzen. Die Bundesnetzagentur hat Ende 2019 mit der Bestätigung des Netzentwicklungsplans 2019/2030 (NEP) drei weitere Offshore-Anbindungsleitungen festgelegt, die erforderlich sind, um 20 GW Offshore-Windenergie bis 2030 ans Stromnetz anzuschließen. Der NEP sieht in den Jahren 2021 bis 2030 die Inbetriebnahme von insgesamt 14 neuen Offshore-Anbindungsleitungen vor. Fünf Anbindungsleitungen werden demnach in Mecklenburg-Vorpommern, acht in Niedersachsen und eine Anbindungsleitung in Schleswig-Holstein anlanden.
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(PM Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, die vollständige Pressemitteilung finden Sie unter umwelt.niedersachsen.de)